Geschäftsordnung der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lichtenberg - Oberspree

Die Kreissynode hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24.November 2003 auf ihrer Tagung am 08. September 2007 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Vorbereitung und Einberufung der Tagungen

(1) Die oder der Präses der Kreissynode beruft die Synode im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat ein. Die Kreissynode versammelt sich in der Regel zweimal im Jahr. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Kreissynode, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung verlangen.

(2) Das Präsidium und der Kreiskirchenrat bestimmen einvernehmlich Ort und Zeit der Tagung und legen die vorläufige Tagesordnung fest. Die übrige Vorbereitung der Tagung obliegt dem Präsidium

(3) Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der voraussichtlichen Tagesordnung in der Regel mindestens vier Wochen vor der Tagung an alle Kreissynodalen, an die Bischöfin bzw. den Bischof, die Präses bzw. den Präses der Landessynode, die Generalsuperintendentin bzw. den General- superintendenten, die Kirchenleitung und das Konsistorium sowie an mitarbeitende Gäste und Ehrengäste.

(4) Anträge, Vorlagen und Informationen sind über e-mail bzw. Faxversand zur Verfügung zu stellen oder mit der Einladung zu versenden.

§ 2 Gottesdienst und Andacht

(1) Jede Tagung der Kreissynode beginnt mit einer Andacht oder einem Gottesdienst und schließt mit einem Gebet.

(2) Das Präsidium der Kreissynode bestimmt diejenigen, die während der Tagung den Gottesdienst bzw. die Andacht leiten.

§ 3 Eröffnung, Legitimation und Beschlußfähigkeit

(1) Vor der ersten Tagung einer neuzubildenden Kreissynode prüft der Kreiskirchenrat die Legitimation der Synodalen.

(2) Auf der ersten Tagung der neugebildeten Synode wird zuerst die Zusammensetzung der Kreissynode bekanntgegeben und aufgrund der Vorprüfung des Kreiskirchenrates über die Legitimation der Mitglieder entschieden. Über einen etwaigen Einspruch gegen ein Mitglied entscheidet sogleich die Synode. Nach erfolgter Prüfung legen die Synodalen das Versprechen nach Art. 44 Abs. 3 der Grundordnung ab. Wer dies Versprechen nicht abgibt, kann nicht Synodale bzw. Synodaler sein. Bei späteren Tagungen gilt das Gleiche für neu hinzukommende Synodale oder Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

(3) Die Kreissynode stellt zu Beginn jeder Tagung die endgültige Tagesordnung sowie die Beschlußfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Synodalen anwesend ist. Die Feststellung der Beschlußfähigkeit braucht im Laufe der Tagung nur dann wiederholt zu werden, wenn vor Beginn einer Abstimmung oder Wahl die Beschlußfähigkeit angezweifelt wird. Wird die Beschlußunfähigkeit festgestellt, bleiben alle bis dahin gefaßten Beschlüsse und vorher durchgeführten Wahlen wirksam.

§ 4 Aufgaben und Pflichten der Synodalen

(1) Die Synodalen sind verpflichtet, an den Tagungen der Kreissynode und an den Sitzungen der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen.

(2) Sind Synodale verhindert, an einer Tagung der Kreissynode teilzunehmen, leiten sie die Einladung unverzüglich an ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter weiter. Ist auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter verhindert, ist das Büro der Superintendentur zu benachrichtigen.

(3) Synodale, die verspätet zur Tagung erscheinen oder die Tagung vorzeitig oder zwischenzeitlich verlassen müssen, melden sich beim Präsidium und bei der bzw. dem Schriftführenden an bzw. ab.

(4) Synodale, die an einer Sitzung eines Ausschusses, dem sie angehören, nicht teilnehmen können, teilen dies rechtzeitig der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses mit.

(5) Die Synodalen machen sich mit der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie dieser Geschäftsordnung vertraut. Sie werden ihnen von der entsendenden Kirchengemeinde bzw. dem entsendenden Gremium oder bei berufenen Synodalen vom Kirchenkreis zur Verfügung gestellt.

(6) Die Synodalen machen die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Kreissynode in ihren Gemeindekirchenräten und Gremien bekannt und sorgen für deren Auswertung bzw. Umsetzung.

(7) Stellvertretende Synodale arbeiten in den Ausschüssen der Kreissynode mit und vertreten ihre Synodalen auf den Tagungen im Verhinderungsfall.

§ 5 Wahl des Präsidiums der Kreissynode

(1) Die Kreissynode wählt auf der ersten Tagung einer neugebildeten Kreissynode eines ihrer ordentlichen Mitglieder als Präses und sodann zwei Mitglieder als Vizepräsides sowie eine ständige Schriftführerin bzw. einen ständigen Schriftführer und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Sie bilden das Präsidium der Kreissynode.

(2) Unter den Gewählten sollen mindestens zwei Mitglieder nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein.

(3) Die Superintendentin bzw. der Superintendent steht für die Ämter nach Abs. 1 nicht zur Wahl.

(4) Das Präsidium wird für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode gewählt und bleibt bis zur Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden im Amt.

(5) Für die Wahl zum Präsidium machen der bisherige Kreiskirchenrat und das bisherige Präsidium einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Aus der Mitte der Synodalen können weitere Vorschläge gemacht werden. Sofern ein Vorschlag die Unterstützung von mindestens 8 Synodalen findet, wird er in den Wahlvorschlag aufgenommen.

(6) Die Wahlhandlung wird von der bzw. dem Präses der bisherigen Kreissynode oder - wenn sie bzw. er wieder vorgeschlagen ist - von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Stehen alle zur Wahl, bestimmt die Synode unter Leitung der bzw. des bisherigen Vorsitzenden eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter aus den ordentlichen Synodalen, die nicht zur Wahl stehen.

(7) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Wahlen in § 11 Abs.1 bis 8 dieser Geschäftsordnung.

§ 6 Aufgaben und Pflichten des Präsidiums der Kreissynode

(1) Die bzw. der Präses beruft die Tagung der Kreissynode entsprechend §1 ein, eröffnet und schließt die Tagung und die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, regelt die Geschäfte der Kreissynode und vertritt die Kreissynode nach außen.

(2) Die bzw. der Präses sorgt dafür, daß die Geschäftsordnung der Kreissynode gewahrt wird. Ihr bzw. ihm steht das Hausrecht im Tagungsgebäude zu.

(3) Die bzw. der Präses leitet die Beschlüsse der Synode dem Kreiskirchenrat zur Ausführung zu und achtet auf die Umsetzung der Beschlüsse sowie deren Weiterleitung an die Gemeindekirchenräte, die Landessynode oder andere Gremien.

(4) Der Präses kann sich durch eine bzw. einen der Vizepräsides

vertreten lassen.

(5) Die bzw. der Präses wird bei der Führung der Geschäfte der Kreissynode von den anderen Mitgliedern des Präsidiums unterstützt und bedient sich dabei der Hilfe der Superintendentur.

(6) Aufgaben der bzw. des Schriftführenden sind:

  • Aufzeichnung der Anwesenden

  • Unterstützung des bzw. der Vorsitzenden bei der Entgegennahme von Wortmeldungen

  • Verlesen von Schriftstücken

  • Sammeln von Anträgen und Berichten

  • Feststellen des Wortlautes von Anträgen und Beschlüssen

  • Aufzeichnen der Stimmenverhältnisse bei Beschlüssen und Wahlen

  • Fertigung der Niederschrift in Abstimmung mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums.

(7) Im Falle der Verhinderung beider Schriftführenden schlägt das Präsidium Schriftführende für die Tagung vor, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedürfen.

§ 7 Öffentlichkeit

(1) Die Kreissynode verhandelt öffentlich. Sie kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums nehmen an nichtöffentlichen Sitzungen der Kreissynode teil.

§ 8 Anträge

(1) Anträge auf Behandlung eines Sachverhalts (selbständige Anträge) sind dem Präsidium der Kreissynode spätestens fünf Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich zuzuleiten. Das Präsidium prüft die Zulässigkeit der Anträge. Im Zweifel entscheidet die Kreissynode.

Die Kreissynode entscheidet, ob sie über nicht fristgemäß eingereichte oder während der Tagung gestellte selbständige Anträge auf der Tagung beraten will.

(2) Zu selbständigen Anträgen sind berechtigt:

a) die Gemeindekirchenräte der Gemeinden des Kirchenkreises

b) der Kreiskirchenrat

c) mindestens 8 Synodale gemeinsam

c) das Präsidium der Kreissynode

e) Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Kreissynode

f) die Konvente der Arbeitsbereiche

g) der Kreisjugendkonvent

h) die Gesamtmitarbeitervertretung des Kirchenkreises

i) die Bischöfin bzw. der Bischof

j) die oder der Präses der Landessynode

k) die Generalsuperintendentin bzw der Generalsuperintendent.

l) die Kirchenleitung

m) das Konsistorium

(3) Die Zurücknahme eines Antrages durch die Antragstellenden ist möglich, solange der Antrag noch nicht zur Abstimmung gestellt ist.

(4) Anträge zu einem Beratungsgegenstand (unselbständige Anträge) können von jeder und jedem Synodalen sowie von den unter Abs. 2 i) bis m) genannten Gästen bis zum Schluß der Beratung über den Sachverhalt, und wenn über ihn abschnittweise beraten wird, bis zum Schluß der Beratung über den Abschnitt, gestellt werden. Sie sind der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen oder der bzw. dem Schriftführenden zu diktieren. Es muß über jeden Antrag abgestimmt werden.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied der Kreissynode, nicht jedoch von den unter Abs. 2 i) bis m) genannten Gästen, mündlich gestellt werden. Zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen je ein Mitglied der Synode dafür und je eines dagegen. Anträge auf Begrenzung der Redezeit, Schluß der Rednerliste und Schluß der Beratung können jederzeit von solchen Synodalen gestellt werden, die bisher noch nicht zum verhandelten Sachverhalt gesprochen haben. Sie gelangen zur Abstimmung, nachdem die bzw. der Vorsitzende die Namen der vorgemerkten Rednerinnen bzw. Redner genannt hat. Wird sowohl Schluß der Beratung als auch Schluß der Rednerliste beantragt, wird zuerst über den Antrag auf Schluß der Beratung abgestimmt.

§ 9 Beratung

(1) Die Beratung eines Sachverhalts eröffnet die bzw. der Präses.

(2) Die Synodalen und Gäste mit Rederecht erhalten das Wort von der bzw. dem Präses in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(3) Der bzw. dem Antragstellenden und der bzw. dem Berichtenden stehen das Einleitungs- sowie das Schlußwort zu. Dies gilt auch, wenn ein Antrag über Schluß der Rednerliste oder Schluß der Beratung angenommen ist.

(4) Zur Geschäftsordnung kann das Wort außerhalb der Reihenfolge verlangt werden.

(5) Die bzw. der Präses kann auch Gästen ohne Rede- und Antragsrecht das Wort erteilen.

(6) Rednerinnen und Redner stellen sich bei der ersten Wortmeldung auf einer Tagung mit Namen und entsendender Kirchengemeinde bzw. entsendendem Gremium vor und sprechen dann möglichst im freien Vortrag. Auf Berichte, die schriftlich vorliegen, soll Bezug genommen werden.

(7) Die bzw. der Präses sorgt dafür, daß Weitschweifigkeit und Wiederholungen vermieden werden. Zu diesem Zweck kann sie bzw. er die Redenden ermahnen und ihnen nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen. Bei Widerspruch entscheidet das Präsidium.

(8) Das Präsidium darf die Redezeit generell begrenzen. Bei Widerspruch entscheidet die Kreissynode.

§ 10 Abstimmungen

(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Wird das Stimmenverhältnis von mindestens 8 Synodalen angezweifelt, ordnet die bzw. der Präses die Auszählung an. Das vom Präsidium festgestellte und bestätigte Abstimmungsergebnis ist nicht anfechtbar.

(2) Auf Verlangen von mindestens 8 Synodalen findet die Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln statt. Die Auszählung geschieht durch das Präsidium oder durch vom Präsidium zu bestimmende Synodale.

(3) Jeder Antrag ist so zu fassen, daß darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Er wird vor der Abstimmung von der bzw. dem Schriftführenden schriftlich festgehalten und verlesen.

(4) Stehen mehrere Anträge zum gleichen Beratungsgegenstand zur Entscheidung an, kündigt die bzw. der Präses die Reihenfolge der Abstimmung an. Generell wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Vor Abstimmung über einen Hauptantrag wird über Anträge abgestimmt, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, danach erst über den gegebenenfalls veränderten Hauptantrag.

(5) Gegen Reihenfolge und Fassung der Anträge können nur unmittelbar nach Bekanntgabe Einwände erhoben werden; die Kreissynode entscheidet hierüber.

(6) Vor allen anderen Anträgen haben in der aufgeführten Reihenfolge den Vorrang:

a) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

b) Antrag auf Vertagung

c) Antrag auf Überweisung an einen Ausschuß

Abstimmung über andere Anträge sind nur zulässig, wenn zu a) bis c) gestellte Anträge abgelehnt sind.

(7) Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht ein Kirchengesetz oder die Geschäftsordnung etwas anders bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen unberücksichtigt.

(8) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(9) Während der Abstimmung wird das Wort nicht erteilt.

(10) Die erneute Beratung oder Abstimmung über einen durch Beschluß erledigten Sachverhalt ist auf derselben Tagung nur zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden Synodalen zustimmen.

§ 11 Wahlen

(1) Bei Wahlen soll die Möglichkeit der Auswahl gegeben werden.

(2) Sofern die Kreissynode nichts anderes beschließt, bereiten der Kreiskirchenrat und das Präsidium einen gemeinsamen Wahlvorschlag vor. Vorschläge der Synodalen sind zulässig und müssen in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn mindestens 8 Synodale den Vorschlag unterstützen.

(3) Wahlen finden mit verdeckten Stimmzetteln statt. Die Stimmzettel sind von den Synodalen persönlich im Sitzungssaal auszufüllen und abzugeben. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und kein Widerspruch gegen dieses Verfahren erhoben wird.

(4) Vor Wahlen soll die Möglichkeit gegeben werden, daß die zu Wählenden sich vorstellen bzw. vorgestellt und befragt werden. Sie haben das Recht, etwas zu ihrer Person und zu ihren Zielen zu sagen. Eine Aussprache kann erfolgen, nachdem die zu Wählenden den Raum verlassen haben.

Die Aussprache muß erfolgen, wenn mindestens 8 Synodale es verlangen.

(5) Gewählt ist, wem die Mehrheit der anwesenden Synodalen ihre Stimme gibt, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen - mindestens jedoch 8 Stimmen - erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der bzw. dem Präses gezogen wird.

(6) Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, daß nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl bis zur Zahl der zu wählenden Personen diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen - mindestens jedoch 8 Stimmen - erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los, das von der bzw. dem Präses gezogen wird.

(7) Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt, wenn unter den zu Wählenden mindestens eine Person ist, die nur zur Stellvertretung kandidiert oder die Kreissynode einen Beschluß nach Abs. 6 Satz 1 nicht gefaßt hat. Andernfalls sind die im Hauptwahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl nächst folgenden Personen nach der Maßgabe von Abs. 6 als Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gewählt, wenn sie mindestens 8 Stimmen bekommen haben.

(8) Zur Stimmenauszählung werden mindestens drei Synodale vom Präsidium bestimmt.

(9) Alle Wahlen, außer zum Präsidium, sollen in der Regel auf der zweiten Tagung der Kreissynode nach ihrer Neubildung stattfinden.

(10) Für die Wahl zum Kreiskirchenrat gilt Artikel 52 Abs. 1 bis 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

(a) Aus den ordentlichen Mitgliedern der Kreissynode werden ein weiteres im Pfarrdienst tätiges Mitglied sowie zwei weitere hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung tätige Mitglieder sowie deren persönliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in einem Wahlgang gewählt. Dazu wird ein nach “Pfarrdienst” und “andere kirchliche Dienste” unterteilter Stimmzettel verwendet. Die Personen mit der jeweils zweithöchsten Stimmenzahl werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(b) Bei der Wahl der Mitglieder nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 6 der Grundordnung ist die regionale Gliederung des Kirchenkreises zu beachten.

(c) Dem Kreiskirchrenrat gehören gemäß Artikel 52 Abs. 1, Nr. 1 – 3 des weiteren an:

  • die oder der Präses der Kreissynode,

  • die Superintendentin oder der Superintendent,

  • die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Superintendentin oder des Superintendenten.

§ 12 Ständige Ausschüsse

(1) Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen aus ihren ordentlichen Mitgliedern, den stellvertretenden Synodalen und bei Bedarf weiteren zum Ältestenamt geeigneten Gemeindegliedern aus dem Kirchenkreis ständige Ausschüsse, darunter einen Haushaltsausschuß.

(2) Jedem Ausschuß sollen mindestens 5 Mitglieder angehören.

(3) Auf der ersten Tagung einer neugebildeten Synode werden die Ausschüsse sowie deren Einberufer festgelegt. Die Synodalen sowie die stellvertretenden Synodalen erklären schriftlich, in welchem Ausschuß sie mitarbeiten wollen.

(4) Über die Zusammensetzung sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse beschließt auf der zweiten Tagung nach ihrer Neubildung die Kreissynode. Die Ausschüsse unterbreiten der Kreissynode dafür Vorschläge.

(5) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Jedoch haben alle Mitglieder der Kreissynode Gast- und Rederecht, die bzw. der Präses der Kreissynode hat auch Antrags- und Stimmrecht. Die Ausschüsse können sachverständige Personen zu ihren Verhandlungen hinzuziehen.

(6) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlußfähigkeit nicht in der Sitzung beanstandet, so kann der Mangel an Beschlußfähigkeit nur bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses gerügt werden. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Im übrigen regeln die Ausschüsse ihre Geschäftsordnung selbst. Gegebenenfalls können sie aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden.

(7) Die Ausschüsse beraten Sachverhalte, um deren Beratung sie durch die Synode oder den KKR gebeten werden. Darüber hinaus sind sie berechtigt, auch andere Sachverhalte zu erörtern. Sie geben ihre Berichte, soweit sie dazu von der Synode beauftragt sind oder wenn das Ergebnis einen Antrag darstellt, an die Synode, sonst an den KKR.

(8) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben das Recht, Beratungsergebnisse im KKR vorzutragen. Die Ausschüsse können auch die Teilnahme bestimmter Mitglieder des KKR an einer Ausschußsitzung zur Beratung bestimmter Sachverhalte anfordern.

(9) Der Schriftverkehr eines Ausschusses mit Stellen außerhalb der Kreissynode ist über die Superintendentur zu führen und bedarf des Einverständnisses der bzw. des Präses der Kreissynode. Zur Verteilung von Einladungen oder Protokollen werden die Vorsitzenden der Ausschüsse durch die Superintendentur unterstützt.

(10) Das Mandat der ständigen Ausschüsse endet mit dem Zusammentreten einer neuen Kreissynode.

§ 13 Tagungsausschüsse

(1) Die Kreissynode bildet bei Bedarf zusätzlich zu den ständigen Ausschüssen Tagungsausschüsse zur Beratung konkret benannter Sachverhalte. Die Bildung und Zusammensetzung dieser Tagungsausschüsse geschieht durch Beschluß der Kreissynode auf Vorschlag des Präsidiums oder des KKR oder von mindestens 8 Synodalen. Sie haben das Recht, Beschlußvorlagen auf der jeweiligen Tagung einzubringen. Ihr Mandat endet mit der jeweiligen Tagung, sofern sie nicht von der Kreissynode mit der Weiterarbeit bis zur nächsten Tagung beauftragt werden.

(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen über die ständigen Ausschüsse.

§ 14 Arbeitsgruppen und Synodalbeauftragte

(1) Die Kreissynode kann für bestimmte Arbeitsgebiete oder zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. In diese können auch Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören. Die Kreissynode kann es dem Kreiskirchenrat überlassen, Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz zu regeln.

(2) Die Kreissynode bestellt für die Dauer ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Kreiskirchenrats im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Landeskirche Beauftragte für bestimmte Arbeitsgebiete und Aufgabenbereiche im Kirchenkreis. Näheres regelt Artikel 59 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

§ 15 Niederschrift

(1) Über jede Tagung der Kreissynode ist durch das Präsidium ein Protokoll anzufertigen, das die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß und von der bzw. dem Präses und der bzw. dem Schriftführenden unterzeichnet wird.

(2) Dies Protokoll erhalten die Landessynode, das Konsistorium, die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des KKR und die Kreissynodalen. Ein Exemplar wird in der Superintendentur bis zur nächsten Tagung zur Einsicht der Synodalen ausgelegt.

(3) Die Durchführung und Einhaltung der Beschlüsse sowie gegebenenfalls die Veröffentlichung kontrolliert der KKR.

§ 16 Aufwand

(1) Die Tagungskosten der Kreissynode sowie die Sachkosten des Präsidiums trägt der Kirchenkreis.

(2) Die Fahrkosten der gewählten Synodalen trägt auf Antrag das entsendende Gremium bzw. die entsendende Kirchengemeinde.

(3) Die Fahrkosten der berufenen Synodalen sowie der Mitglieder der ständigen Ausschüsse und des Kreiskirchenrates trägt auf Antrag der Kirchenkreis.

§ 17 Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Entstehen über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall Zweifel, entscheidet das Präsidium.

(2) Soll von der Geschäftsordnung im Einzelfall abgewichen werden, so ist dies nur zulässig, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, auf die Abweichung hingewiesen ist und nicht 8 oder mehr Synodale widersprechen.

(3) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Synodalen notwendig.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 10. September 2007 in Kraft.