Satzung des Kirchenkreises nach Art. 43 Abs. 4 der Grundordnung

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost hat aufgrund von Artikel 43 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, KABl.-EKsOL 2003) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Größe des Kreiskirchenrats.

Abschnitt 1: Zusammensetzung der Kreissynode

§ 2 Mitglieder der Kreissynode nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung

Die Gemeindekirchenräte jeder Region laut Anlage wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Region 6 Mitglieder und jeweils 2 Stellvertreter der Kreissynode.

§ 3 Mitglieder der Kreissynode nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 der Grundordnung

Ist in der Region nur eine besetzte Pfarrstelle vorhanden, ist die gemeindliche Mitarbeiterin oder der gemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode. Wird die Stelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Abs. 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheiden die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung nach Anhörung dieser beiden Personen, wer Mitglied der Kreissynode wird. Sind in der Region mehrere besetzte Pfarrstellen, wählen die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied der Kreissynode.

§ 4 Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 3 der Grundordnung

Bis zu 10 berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, können bis höchstens zur Anzahl der Kreissynodalen nach § 3 zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden. Ihre Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden Amtszeit für die folgende Amtszeit.

Abschnitt 2: Regelungen zum Kreiskirchenrat

§ 5 Zahl der Mitglieder

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Kreiskirchenrats beträgt 13. Zu wählen sind ein Mitglied nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 4, zwei Mitglieder nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 5 sowie sieben Mitglieder nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 6 der Grundordnung.

§ 6 Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden.

Abschnitt 3: Schlussvorschrift

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats in der ersten Jahreshälfte 2008 findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.